Information zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Im nachfolgenden informieren wir Sie darüber, wie Sie Ihre Schutzmasken erhalten können:
In Deutschland gilt seit Dezember 2020 eine Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Nach dieser Verordnung haben gesetzlich und privat versicherte Personen (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) bis zum 15. April 2021 Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken (z.B. FFP2-Masken), wenn Sie einer vom Gesetzgeber definierten Risikogruppe angehören (hier werden die Risikogruppen definiert: Bundesministerium für Gesundheit). Sie erhalten dann automatisch von Ihrer jeweiligen Krankenkasse einen Berechtigungscoupon.
Die verschiedenen Phasen der Schutzmasken-Abgabe
erste Phase: vom 15. Dezember 2020 bis 06. Januar 2021
Es werden drei Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt ohne Berechtigungscoupon der Krankenkasse.
zweite Phase: vom 01. Januar 2021 bis 28. Februar 2021
Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet.
dritte Phase: vom 16. Februar bis einschließlich 15. April 2021
Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet.
So einfach geht´s:
Sie können pro Bestellung mehrere Coupons einlösen und erhalten je Coupon einen 6er-Pack Schutzmasken. Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer der Berechtigungsscheine.
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